Verkaufsbedingungen

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Mesa Italia S.r.l. ist eine Gesellschaft nach italienischem Recht, die im Jahr 1975 gegründet wurde. Mesa beschäftigt sich mit der Herstellung von Legierungen für den Dentalbereich und mit hochwertigen (di alto livello) mechanischen Bearbeitungen.

WICHTIGER HINWEIS BEZÜGLICH MEDIZINISCHER GERÄTE
MESA Italia S.r.l. verpflichtet sich, alle Dokumente zur Qualitätsregistrierung ihrer Produkte für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren ab Rechnungsdatum zu archivieren.
Der Kunde verpflichtet sich, ein System der Losrückverfolgung aktiv zu halten, das die Rückverfolgbarkeit aller Lose und aller Endverbraucher eines jeden Loses für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren ab dem von MESA Italia S.r.l. ausgestellten Rechnungsdatum ermöglicht.

Beide Parteien verpflichten sich zur Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen sowie zur Überwachung der Produkte nach dem Verkauf, um sich gegenseitig über eventuelle Erkenntnisse zu informieren:
a) Fälle von Unfällen oder potenziellen Unfällen, die den Tod oder eine schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands von Patienten, Dritten und Benutzern von Produkten, die mit von MESA Italia S.r.l. gelieferten Materialien hergestellt wurden, verursacht haben oder verursachen könnten.
b) Mängel in der Gebrauchsanweisung, die zu einem unsachgemäßen Gebrauch des Gerätes führen können.
Die oben genannten Informationen sollen beide Parteien in die Lage versetzen, gegebenenfalls rechtzeitig mit geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Rücknahme des Produkts vom Markt, einzugreifen.

1.Allgemeine Bedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in Verbindung mit etwaigen im Vertrag festgelegten Sonderbedingungen. Im Falle von Widersprüchen sind die Sonderbedingungen maßgebend.
1.2 Dieser Kaufvertrag unterliegt dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wien 1980) und für Angelegenheiten, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, dem italienischen Recht.
1.3 Jede Bezugnahme auf Handelsklauseln (wie EXW, CIP usw.) gilt als Bezugnahme auf die Incoterms der Internationalen Handelskammer in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

2.Produktmerkmale – Veränderungen
2.1 In Prospekten, Preislisten, Katalogen oder ähnlichen Unterlagen enthaltene Informationen oder Angaben über Eigenschaften und/oder technische Daten der Produkte sind nur insoweit verbindlich, als im Vertrag ausdrücklich auf diese Angaben Bezug genommen wird.
2.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Änderungen an den Produkten vorzunehmen, die, ohne die wesentlichen Eigenschaften der Produkte zu verändern, notwendig oder zweckmäßig sein sollten.

3. Vertragsabschluss
3.1 Die ” Kaufauftrag” wird verbindlich, wenn der Käufer die ” Auftragsbestätigung” des Verkäufers erhält, die schriftlich, auch per E-Mail, zu erfolgen hat.
3.2 Vom Käufer vorgeschlagene Änderungen des Vertrages führen nur dann zu einer Vertragsänderung, wenn sie vom Verkäufer schriftlich akzeptiert werden.

4. Lieferbedingungen
4.1 Die Lieferbedingungen gelten als annähernd zu Gunsten des Verkäufers und in jedem Fall mit einer angemessenen Toleranzspanne.
Der Verkäufer muss dem Kunden innerhalb von 7 Tagen ab dem Liefertermin von “Dentallegierungen” einige der folgenden Dokumente zusenden:
• Rechnung
• Konformitätserklärung zu der Bestellung
• Packliste
• Bedienungsanleitung und Etiketten
• Ursprungserklärung
• Erklärung des bekannten Versenders.
Der Verkäufer muss dem Kunden innerhalb von 7 Tagen ab dem Liefertermin von “mechanischen und industriellen Produkten” einige der folgenden Dokumente zusenden:
• Rechnung
• chemische Analyse
• Konformitätserklärung zu der Bestellung
• visuelles Maßzertifikat
• Erklärung von normalen oder fluoreszierenden Eindringflüssigkeiten
• mechanische Prüfungen
Kann der Verkäufer absehen, dass er die Produkte nicht zum vereinbarten Liefertermin liefern kann, hat er den Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und dabei nach Möglichkeit den voraussichtlichen Liefertermin anzugeben.
4.2 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt (wie in Art. 12 definiert) oder aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Käufers (z.B. Nichtbereitstellung von Informationen, die für die Lieferung der Produkte erforderlich sind) gelten nicht als dem Verkäufer zurechenbar.
4.3 Im Falle eines vom Verkäufer zu vertretendem Lieferverzug kann der Käufer nach schriftlicher Inverzugsetzung durch den Verkäufer eine Entschädigung für den von ihm nachgewiesenen tatsächlichen Schaden verlangen, höchstens jedoch 0,5 % des Preises der verspätet gelieferten Produkte für jede Woche des Verzugs, beginnend mit dem zwanzigsten Tag nach dem vereinbarten Liefertermin; diese Vertragsstrafe darf jedoch 5 % des genannten Wertes nicht überschreiten.
Es versteht sich, dass der Käufer den Vertrag in Bezug auf die Produkte, deren Lieferung verspätet ist, erst nach Erreichen einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Wertes der verspätet gelieferten Produkte und mit einer Frist von 10 Tagen, die dem Verkäufer schriftlich (auch per Fax) mitzuteilen ist, kündigen kann.
4.4 Außer im Falle von absichtlicher oder grober Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers schließt die Zahlung der in Art. 4.3 genannten Beträge jede weitere Entschädigung für die Nichtlieferung oder verspätete Lieferung der Produkte aus.

5. Rücksendung und Versand – Reklamationen
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware ab Werk.
5.2 Die Gefahr geht in jedem Fall, unabhängig von den zwischen den Parteien vereinbarten Lieferbedingungen, spätestens mit der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über.
5.3 Eventuelle Reklamationen, die sich auf den Zustand der Verpackung, die Menge, die Anzahl oder die äußeren Merkmale der Produkte (offensichtliche Fehler) beziehen, müssen dem Verkäufer per Einschreiben mit Rückschein unter Androhung des Verfalls innerhalb von 8 Tagen ab dem Datum des Erhalts der Produkte mitgeteilt werden. Eventuelle Reklamationen, die sich auf Mängel beziehen, die bei einer sorgfältigen Eingangskontrolle nicht entdeckt werden können (versteckte Fehler), müssen dem Verkäufer per Einschreiben mit Rückschein unter Androhung des Verfalls innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung mitgeteilt werden.
5.4 Es versteht sich, dass eventuelle Reklamationen oder Beanstandungen den Käufer nicht dazu berechtigen, die Zahlungen für die beanstandeten Produkte oder für andere Lieferungen auszusetzen oder in irgendeiner Weise zu verzögern.

6. Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, für branchenüblich verpackte Produkte in Bezug auf das vereinbarte Transportmittel, geliefert ab Werk, wobei alle anderen Kosten oder Gebühren zu Lasten des Käufers gehen.

7. Zahlungsbedingungen
7.1 Wenn die Parteien die Zahlungsbedingungen nicht festgelegt haben, erfolgt die Zahlung wie in Art. 7.3 unten angegeben.
7.2 Haben die Parteien eine Stundung der Zahlung vereinbart, so hat diese, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung zu erfolgen.
7.3 Haben die Parteien ohne nähere Angabe Vorauszahlung vereinbart, so bezieht sich die Vorauszahlung auf den gesamten Preis. Sofern nicht anders vereinbart, muss die Vorauszahlung mindestens 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein.
7.4 Haben die Parteien Zahlung per Dokumentenakkreditiv vereinbart, so hat der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist, dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer mindestens 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv, ausgestellt nach den IHK-Regeln und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (Publikations-Nr. 600), mitgeteilt wird.
7.6 Soweit nicht anders vereinbart, gehen alle im Zusammenhang mit der Zahlung anfallenden Bankgebühren oder Provisionen zu Lasten des Käufers.
7.7 Bei Zahlungsverzug gegenüber dem vereinbarten Termin hat der Käufer dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe des im Land des Verkäufers geltenden Diskontsatzes zuzüglich acht Prozentpunkten zu zahlen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung hätte erfolgen müssen.

8. Garantie für Mängel
8.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, jeden ihm zuzurechnenden Mangel, Qualitätsmangel oder Konformitätsmangel der Produkte zu beheben, der innerhalb von zwölf Monaten ab Lieferung der Produkte auftritt, sofern dieser gemäß Art. 5.3 unverzüglich gemeldet wurde. Der Verkäufer kann die für mangelhaft befundenen Produkte nach seiner Wahl reparieren oder ersetzen; für die im Rahmen der Garantie ersetzten oder reparierten Produkte gilt die gleiche Garantie für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der Reparatur oder des Ersatzes.
8.2 Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für die Übereinstimmung der Produkte mit bestimmten Spezifikationen oder technischen Eigenschaften oder deren Eignung für bestimmte Verwendungszwecke, es sei denn, solche Eigenschaften sind im Vertrag oder in Unterlagen, auf die der Vertrag selbst zu diesem Zweck verweist, ausdrücklich vereinbart.
8.3 Außer im Falle von absichtlicher oder grober Fahrlässigkeit darf der eventuelle Schadensersatz für den Käufer den Wert der verkauften Produkte nicht übersteigen.
8.4 Es versteht sich, dass die oben genannte Garantie die gesetzlich vorgesehenen Garantien oder Haftungen aufnimmt und ersetzt und jede andere Haftung des Verkäufers (sowohl vertraglich als auch außervertraglich) ausschließt, die sich jedenfalls aus den gelieferten Produkten ergibt; insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, andere Anforderungen auf Schadensersatz, Preisminderung oder Vertragsauflösung zu stellen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist können keinen Anspruch mehr gegen den Verkäufer geltend gemacht werden.

9. Herstellerverantwortung
Der Verkäufer liefert dem Käufer Waren, die den in Italien geltenden Gesetzen entsprechen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware den Gesetzen des Bestimmungslandes derselben entspricht und hat den Verkäufer unverzüglich, in jedem Fall aber vor dem Versand der Ware, über vorzunehmende Änderungen zu informieren; in diesem Fall steht es dem Verkäufer frei, die Bestellung abzulehnen oder die höheren Kosten zu berechnen.

10. Eigentumsvorbehalt
Es wird vereinbart, dass die gelieferten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers bleiben.

11. Vertraulichkeit und Urheberrecht
Der Käufer hat alle ihm vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Informationen, d.h. die in Zeichnungen, Unterlagen, Know-how, Mustern, Modellen, Informationsträgern usw. enthaltenen Informationen, zurückhaltend und vertraulich zu behandeln und darf diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers an Dritte weitergeben oder für andere als die vom Verkäufer festgelegten Zwecke verwenden. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und sonstige Rechte (z.B. Urheberrecht) an den bereitgestellten Informationen bei.

12. Höhere Gewalt
12.1 Jede Partei kann die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aussetzen, wenn die Erfüllung durch ein unvorhersehbares, von ihr nicht zu vertretendes Hindernis, wie z.B. Streik, Boykott, Aussperrung, Brand, Krieg (ob erklärt oder nicht), Bürgerkrieg, Aufruhr und Revolution, Requisition, Embargo, Stromausfall, Verzögerung in der Anlieferung von Bauteilen oder Rohstoffen, unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
12.2 Die Partei, die sich auf diese Klausel berufen will, hat die andere Partei unverzüglich schriftlich vom Eintritt und Wegfall der Umstände höherer Gewalt zu unterrichten.
12.3 Dauert die Aussetzung aufgrund höherer Gewalt länger als sechs Wochen, ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen zu kündigen, die der anderen Partei schriftlich mitzuteilen ist.

13. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Verkäufers zuständig.